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Hinterbliebenenvorsorge: Erben und Schenken

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Möchtest du Verantwortung für deine Lieben übernehmen und für ihre Zukunft vorsorgen? Dazu gehört die eigene Hinterbliebenenabsicherung. Auch wenn sich niemand gerne mit diesem Thema auseinandersetzt, kann das eigene Ableben der Familie und den Kindern finanzielle Sorgen bereiten.

Zur richtigen Vorsorge gehört die Absicherung der Hinterbliebenen wie auch die Aufteilung des vorhandenen Vermögens. Nicht erst mit dem Erbe hast du die Möglichkeit, deinen Verwandten einen Teil deines Vermögens zukommen zu lassen. Vor dem eigenen Ableben können Erblasser einen Anteil verschenken. Das hat insbesondere steuerliche Vorteile. Unsere Finanzberater von Königswege unterstützen dich bei deiner Hinterbliebenenabsicherung und Vorsorge.

Die Hinterbliebenenvorsorge

Die Hinterbliebenenvorsorge besteht aus der Vermögensbildung, der Hinterbliebenenrente und ggf. einer Risikolebensversicherung.
Die Vermögensbildung umfasst das Kapital, das ein Erblasser seinen Hinterbliebenen hinterlässt. Dabei kann es sich um Bargeld oder Geld auf Giro-, Tagesgeldkonten oder Sparbüchern handeln, aber auch um ETF, Aktien, Fonds, Edelmetalle, Immobilien etc.
Die Hinterbliebenenrente ist ein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird temporär an Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie an Kinder ausbezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit, bei einer privaten Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente zu vereinbaren, die im Fall des Ablebens an die Familie oder bezugsberechtigte Person ausbezahlt wird. Diese muss, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht mit dem Verstorbenen verwandt sein
Mit einer Risikolebensversicherung wird den Hinterbliebenen bei Ableben der versicherten Person ein im Voraus festgelegtes Kapital als Einmalzahlung ausbezahlt. Die Summe kann hoch genug sein, um Kreditschulden wie ein Immobiliendarlehen zu decken. Und / oder die finanzielle Versorgung der Familie und Kinder über einen längeren Zeitraum sicherzustellen. Auch bei der Risikolebensversicherung kann der Bezugsberechtigte frei gewählt werden und muss nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen.
Im Folgenden behandeln wir vor allem das Thema der Vermögensbildung. Also wie Vermögen richtig vererbt bzw. an Hinterbliebene übertragen wird.
Wir unterstützen dich bei deiner Hinterbliebenenvorsorge

Neben den emotionalen Folgen kann der Verlust eines Familienmitglieds auch mit finanziellen Problemen einhergehen. Mit einer Hinterbliebenenrente oder Risikolebensversicherung kannst du deine Familie und Kiner finanziell absichern. Hinterbliebenenvorsorge heißt aber auch, dass du dich noch zu Lebzeiten um die Verteilung deines Vermögens kümmerst. Unsere KW-Berater unterstützen dich bei allen Anliegen rund um die Vorsorge und Absicherung deiner Hinterbliebenen.

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Vermögen verteilen: Richtige Planung zu Lebzeiten

Einer Schätzung zufolge werden in Deutschland jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Diesen 400 Milliarden Euro stehen etwa 11 Milliarden Euro Steuerabgaben gegenüber, die durch Erbschafts- und Schenkungssteuer anfallen. Der Staat bereichert sich somit großzügig am Ableben seiner Bürger.

Denn wer Vermögen als Hinterbliebener erbt oder geschenkt bekommt, muss unter Umständen Steuern darauf zahlen. In welcher Höhe, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig: der Freigrenze, der Steuerklasse und der gesetzlichen Steuersätze.

Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten im Rahmen der Hinterbliebenenvorsorge, die Steuerlast legal zu senken. Dafür ist es wichtig, dass sich Erblasser bereits zu Lebzeiten mit der Verteilung ihres Vermögens auf Hinterbliebene auseinandersetzen. Denn richtig angelegt und übertragen, bereichert sich nicht der Staat am Vermögen; es kommt den Menschen zugute, die es auch brauchen: die Hinterbliebenen.

Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge beim Erben und Schenken

Steuerklassen

In Bezug auf die Erbschaft werden drei Steuerklassen herangezogen. Diese orientieren sich jeweils am Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und dem Erben. Sie sind entscheidend dafür, wie viel von der Erbschaft versteuert werden muss.

Steuerklasse I

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Urenkel

Steuerklasse II

Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern

Steuerklasse III

Alle übrigen Personen

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Urenkel
Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
Alle übrigen Personen

Freibeträge

Der Staat gewährt bei der Erbschaft Freibeträge. Dabei handelt es sich um gesetzlich festgelegte Beträge, die nicht unter die Steuerlast fallen. Deren Höhe ist ebenfalls abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die Steuerfreibeträge werden nicht nur bei einer Erbschaft, sondern auch bei der Schenkung herangezogen.
Bei einer Schenkung können die Beschenkten alle zehn Jahre die Freibeträge geltend machen!

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder, Stiefkinder

400.000 Euro

Enkelkinder

200.000 Euro

Eltern und Großeltern

100.000 Euro

Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern

20.000 Euro

Alle übrigen Personen

20.000 Euro

Verwandtschaftsgrad

Freibeträge

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder
400.000 Euro
Enkelkinder
200.000 Euro
Eltern und Großeltern
100.000 Euro
Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
20.000 Euro
Alle übrigen Personen
20.000 Euro

Steuersätze

Die Steuersätze werden auf die Summe angewandt, die den jeweils gültigen Freibetrag übersteigt. Sie sind abhängig von der Steuerklasse des Erbenden und der Höhe des Erbes.

Steuerklasse I

bis 75.000 Euro >>> 7 %
bis 300.000 Euro >>> 11 %
bis 600.000 Euro >>> 15 %
bis 6.000.000 Euro >>> 19 %
bis 13.00.000 Euro >>> 23 %
bis 26.000.000 Euro >>> 27 %
mehr als 26.000.000 Euro >>> 30 %

Steuerklasse II

bis 75.000 Euro >>> 15 %
bis 300.000 Euro >>> 20 %
bis 600.000 Euro >>> 25 %
bis 6.000.000 Euro >>> 30 %
bis 13.00.000 Euro >>> 35 %
bis 26.000.000 Euro >>> 40 %
mehr als 26.000.000 Euro >>> 43 %

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro >>> 30 %
bis 300.000 Euro >>> 30 %
bis 600.000 Euro >>> 30 %
bis 6.000.000 Euro >>> 30 %
bis 13.00.000 Euro >>> 50 %
bis 26.000.000 Euro >>> 50 %
mehr als 26.000.000 Euro >>> 50 %

Wert des Erbes

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro
7%
15%
30%
bis 300.000 Euro
11%
20%
30%
bis 600.000 Euro
15%
25%
30%
bis 6.000.000 Euro
19%
30%
30%
bis 13.000.000 Euro
23%
35%
50%
bis 26.000.000 Euro
27%
40%
50%
mehr als 26.000.000 Euro
30%
43%
50%

Beispiel

Ein Kind erbt von seinem verbliebenen Elternteil eine Immobilie. Der Wert der Immobilie beträgt 500.000 Euro. Abzüglich des Freibetrages müssen 100.000 Euro (500.000 Euro Wert - 400.000 Euro Freibetrag) versteuert werden. Auf diesen Betrag wird der Steuersatz in Steuerklasse I von 11 Prozent angewandt.

Erben und Schenken: Die Unterschiede

Bevor wir uns mit den Wegen beschäftigen, die Erbschaftssteuer legal zu umgehen, müssen wir die Unterschiede zwischen Erben und Schenken klären.
Erbschaft – wer erbt, zahlt Erbschaftssteuer
Bei einem Erbe geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen auf dessen Erben über. Die Erben können entweder in einem Testament genannt werden oder es gilt die gesetzliche Erbfolge. Unklar ist, wann es genau zum Erbfall kommt. Sicher ist nur, dass irgendwann, mit Tod des Erblassers, eine Erbschaft eintreffen wird.
Der Vater und die Tochter umarmen sich fest, das Mädchen hält den Vater am Hals,
Liebevoll Frau und Mann haben gemeinsam Freude, schauen Film im Schlafzimmer auf Laptop
Schenkung – wer beschenkt wird, zahlt Schenkungssteuer
Bei der Schenkung wird Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen. Die Beschenkten erhalten den „Nachlass“ also nicht erst nach dem Ableben des Erblassers. Daher findet auch kein Erbe statt. Die Übergabe erfolgt zum gewählten Zeitpunkt und muss nicht erst in der Zukunft stattfinden. Eine Schenkung kann zu Lebzeiten außerdem einmalig oder mehrmals stattfinden.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind grundsätzlich gleich hoch. Eine Schenkung bietet aber mehr Gestaltungsfreiraum, da Zeitpunkt und Höhe gewählt werden können.

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Erben und Schenken: Schenkungs- und Erbschaftssteuer legal umgehen oder senken

Durch eine gute Planung kannst du die Steuerlast für deine Hinterbliebenen senken – und zwar völlig legal. Wir verraten dir, wie das möglich ist:

1. Schenken statt erben – und Freibeträge nutzen

Mit der Schenkung kannst du die Steuerlast nicht nur senken, sondern sogar umgehen. Denn wie bereits erwähnt, kann der Steuerfreibetrag alle zehn Jahre angewandt werden. Das heißt, du kannst alle zehn Jahre einen Teil deines Vermögens steuerfrei verschenken, solange die Summe unter dem Freibetrag liegt.
Möchtest du dein Vermögen für deine Hinterbliebenen anlegen und die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, wähle eine Anlageform, die Teilentnahmen ermöglicht. So kannst du einen Teil des angesparten Kapitals entnehmen, ohne dafür den Vertrag auflösen zu müssen. Eine Alternative dazu ist eine feste Kapitalanlage, die alle zehn Jahre zur Auszahlung kommt.

2. Das zu erbende Haus selbst bewohnen

Sollen Kinder oder Enkelkinder einmal das Familienheim erben, ergibt sich häufig ein Problem: Sie zahlen Erbschaftssteuer, wenn sie selbst nicht in der Immobilie gewohnt haben. Die Steuerlast kann aber umgangen werden, wenn die Erben selbst mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnten. Ziehen Enkel oder Kinder also bspw. in die vorhandene Einliegerwohnung oder bauen das Heim zum Zweifamilienhaus um, können sie bei der späteren Erbschaft profitieren.

3. Für Lebensgefährten: Lebenspartnerschaft eintragen lassen oder heiraten

Der Trauschein bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft macht bei der Erbschaft einen erheblichen Unterschied. Denn Ehe- und Lebenspartner haben nicht nur einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, auch die Erbmasse muss mit maximal sieben bis 30 Prozent versteuert werden. 
Ist die Lebenspartnerschaft nicht eingetragen oder besteht kein Trauschein, hat der Lebensgefährte einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und muss das Erbe mit 30 bis 50 Prozent versteuern.
Vorausgesetzt, der Lebensgefährte wurde testamentarisch als Erbe eingesetzt! Andernfalls hat der Partner als Hinterbliebener nicht einmal Anspruch auf eine Erbschaft.

4. Nießbrauch bei Wertpapierdepots nutzen

Nicht nur bei der Übertragung von Immobilien kann der Nießbrauch genutzt werden, sondern auch bei Wertpapierdepots. Dabei wechselt das Depot noch zu Lebzeiten den Eigentümer und wird auf den späteren Erben übertragen.
Beim Nießbrauch wird der Empfänger als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser verwaltet das Depot aber weiterhin und kann auch die Erträge lebenslang nutzen.
Durch die Übertragung der Wertpapiere zu Lebzeiten können ebenfalls die Steuerfreibeträge genutzt werden. Hier gilt wieder die Regelung, dass die Freibeträge alle zehn Jahre ausgeschöpft werden dürfen.

5. Über-Kreuz-Versicherung bei Lebensversicherungen

Möchten sich beide Partner für den Fall des Ablebens finanziell absichern, ist eine Lebensversicherung häufig die erste Wahl. Im Todesfall zahlt die Versicherung des Verstorbenen die vertraglich vereinbarte Summe oder das angesparte Kapital an den Hinterbliebenen aus. Dieses Kapital fließt in die Erbmasse.

Um die Steuer legal zu umgehen, schließen bei der Über-Kreuz-Versicherung beide Partner eine eigene Lebensversicherung ab, mit der sie das Leben des anderen versichern. Beispiel:

Klassischer Police

Versicherungsnehmer: Partner A
Versicherte Person: Partner A
Bezugsberechtigt: Partner B

Über-Kreuz-Versicherung

Versicherungsnehmer: Partner A
Versicherte Person: Partner B
Bezugsberechtigt: Partner A

Klassischer Police

Über-Kreuz-Versicherung

Versicherungsnehmer: Partner A
Versicherte Person: Partner A
Bezugsberechtigt: Partner B
Versicherungsnehmer: Partner A
Versicherte Person: Partner B
Bezugsberechtigt: Partner A
Im Todesfall erhält Partner A bei der Über-Kreuz-Versicherung eine Leistung aus der eigenen Versicherung ausbezahlt. Deshalb fließt das Kapital nicht in die Erbmasse und fällt somit auch nicht unter die Erbschaftssteuer.

Erben und Schenken: Hinterbliebenenvorsorge rechtzeitig planen

Mit dem eigenen Erbe setzt sich niemand gerne auseinander. Hinterbliebene profitieren aber davon, wenn du dich noch zu Lebzeiten um ihre Vorsorge kümmerst. Dazu gehört nicht nur, sicherzustellen, dass sie nach dem eigenen Ableben finanziell versorgt sind. Sondern auch, das Vermögen richtig aufzuteilen und weiterzugeben.

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine gute Möglichkeit, um die Erbschaftssteuer legal zu umgehen. Wer die Freigrenzen beachtet, muss auch keine Schenkungssteuer bezahlen. Unsere Finanzexperten von Königswege beraten dich und helfen dir dabei, dich um deine Hinterbliebenenvorsorge zu kümmern.
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