Versicherungsmakler berät Paar zur Altersvorsorge
Stefan Gierschke
Von Stefan Gierschke am 24. April 2023

Was bringt der Maklerstatus?

Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, Mehrfachagent, Versicherungsvertreter. Es gibt so einige Begriffe, zu denen es einiges an Pseudo- oder gefährliches Halbwissen gibt. In diesem Artikel möchte ich die wichtigsten Begriffe erklären. Außerdem möchte ich darauf eingehen, warum ich nach elf Jahren den Wechsel vom Mehrfachagent zum Versicherungsmakler unternommen habe.

Was ist ein Versicherungsvermittler?

Der Begriff des Versicherungsvermittlers ist der Oberbegriff für alle anderen Begriffe. So darf sich jeder bezeichnen, der gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt, egal ob an natürliche oder juristische Personen. Anhand dieses Begriffes ist nicht zu erkennen, wie „frei“, „gebunden“ oder „ungebunden“ eine Person unterwegs ist. Letztlich kommt es bei den Begriffen darauf an, wer der „Auftraggeber“ ist.

Gesetzlich geregelt ist der Versicherungsvermittler in §34d der Gewerbeordnung.

Was ist ein Versicherungsmakler?

Laut §34d Absatz 1 Satz 2 übernimmt der Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen. Der Makler ist dabei keinem einem Versicherungsunternehmen untergeordnet.

Ein Versicherungsmakler ist treuhänderischer Sachverwalter seines Kunden. Damit besteht seine wichtigste Pflicht darin, die Interessen des Kunden bestmöglich wahrzunehmen. Der Versicherungsmakler steht in jeder Hinsicht auf der Seite des Kunden und ist gegenüber eines Versicherungsunternehmens unabhängig.

Was ist ein Maklervertrag?

Die einzige Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Makler und dem Kunden. Dafür wird ein Maklervertrag geschlossen zwischen Kunde und Makler. Nach §60 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Makler verpflichtet, eine hinreichende Zahl an Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Geht man davon aus, dass der Makler den Versicherungsmarkt kennt, muss er nicht für jedes Vermittlungsgeschäft eine gesonderte Marktanalyse vornehmen. Zu seinen Pflichten gehört beispielsweise nicht die Vermittlung an einen Direktversicherer, der keine Courtagen zahlt.

Er darf seine Überlegungen nicht von vornherein auf bestimmte Versicherungsunternehmen und Vertragstypen beschränken. Wenn dies der Fall ist, muss er dem Kunden die Beschränkung auf bestimmte Versicherungsunternehmen mitteilen und erläutern (§ 60 Absatz 2 VVG).

Was ist ein Versicherungsvertreter?

Laut §34d Absatz 1 Satz 1 ist ein Versicherungsvertreter von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Damit steht der Versicherungsvertreter rechtlich auf der Seite der Versicherungen und nicht auf der Seite des Kunden bzw. Versicherungsnehmers. Er verpflichtet, gegenüber einer oder mehreren Versicherungen, sich um den Abschluss von Geschäften zu bemühen.

Man unterscheidet meist zwischen zwei Arten von Vertretern:

  1. Ausschließlichkeitsvertreter
    Diese sind ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig und durch ein Wettbewerbsverbot an diese gebunden.
  2. Mehrfachvertreter bzw. Mehrfachagenten

Diese sind aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unter Ausschluss der Wettbewerbsklausel für mehrere Versicherer tätig. Diese Versicherer können Konkurrenten am Markt sein.

Haftungsrechtlich sind Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten gleichgestellt.

Abgrenzung zwischen Vertreter und Makler

Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach. Grundsätzlich kann man das oben recht einfach fassen. Der Vertreter und damit auch der Mehrfachagenten ist rechtlich auf der Seite der Versicherung und damit dieser verpflichtet. Der Makler ist auf der Seite des Kunden und diesem verpflichtet. Das an sich ist ein krasser Unterschied. Auf die gelebte Praxis werde ich weiter unten schreiben.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den beiden Gruppierungen ist die Haftung.

Unterschiede in der Haftung – im Beratungsprozess

Grundsätzlich unterliegen sowohl Makler als Vertreter nach §61 Abs. 1 Satz 1 VVG der Beratungspflicht.

Beide stehen immer vor der Herausforderung, die angebotene Versicherung oder der Person des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Ebenso ob Anlass besteht, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Immer unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Der Versicherungsvertreter hat nicht die Pflicht, selbständig den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers zu ermitteln. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer selbst das zu versichernde Risiko abschätzen. Er das in seiner Sphäre liegende Risiko am besten beurteilen kann.

Der Makler muss aktiver sein. Er muss eigenständig Informationen einholen und alle möglichen Aspekte in seine Arbeit, Beratung und Dokumentation einfließen lassen. Ist ein Makler einmal beauftragt, unterliegt er der Tätigkeitspflicht. Das bedeutet: Der Makler hat unverzüglich für die Eindeckung des zu versichernden Risikos zu sorgen und das tatsächliche Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu überwachen hat.

Mein Fazit und der Gamechanger – die Bestandsübertragung

Ich war fast elf Jahre Mehrfachagent. Grob kannte ich den Unterschied, aber es war mir sehr lange schlicht egal. Entscheidend war für mich meine Beratungsphilosophie und -ethik. Ich behaupte, dass sich im Rahmen meiner Möglichkeiten, immer das Beste für den Kunden gewollt und rausgeholt habe. Ich habe den Kunden so beraten, wie ich beraten werden wollte. Da spielt für mich die rechtliche Stellung keine wichtige Rolle. Es gibt auf beiden Seiten gute und schlechte Berater, unabhängig von ihrem Titel und dem rechtlichen Status.

Der Gamechanger kam für mich durch die Bestandsübertragung. Immer wieder begegnete ich Kunden, die in verschiedenen Bereichen gut abgesichert waren oder einen guten Teil des Vermögensaufbaus hatten. Diese Produkte ließ ich bestehen. Gerade im Bereich der privaten Sachversicherungen war dieses Vorgehen Alltag. Wenn ein Kunde eine Privathaftpflicht mit einem anständigen Preis-Leistungs-Verhältnis hat, warum diese kündigen und etwas Neues machen?

Das Problem: Ich konnte als Mehrfachagent/Versicherungsvertreter diesen Vertrag nicht betreuen. Hatte der Kunde eine Frage oder gar einen Schaden, hatte ich keine Möglichkeit vollumfänglich zu unterstützen. Das führte dazu, dass viele Berater im Unternehmen versuchten alles immer komplett umzudecken. Zum einen wegen des Service, zum anderen wegen der Bestandsprovision. Denn die habe ich natürlich nicht bekommen. Das schien mir für den Kunden aber nicht immer das Beste zu sein. Gerade bei älteren Verträgen mit älteren und besseren Bedingungen.

Ein Makler kann den Vertrag einfach in seinen Bestand übernehmen. Damit bekommt er von der Versicherung jede Information, die er braucht, um den Kunden zu unterstützen. Er kann außerdem jederzeit zwischen Kunde und Versicherung vermitteln. Bei den allermeisten Versicherungen erhält der Makler ab dem Zeitpunkt der Bestandsübertragung eine Bestandsprovision. Damit erhält er für den Service eine kleine Kompensation und kommt gar nicht in den Konflikt, dass er den Vertrag umdecken muss. Hierbei gewinnen sowohl Kunde als auch Makler.

Für mich war das der Gamechanger. Seitdem ist für mich klar, dass der Makler dem Mehrfachagenten überlegen ist. Nicht nur in der Rechtsstellung dem Kunden gegenüber, sondern eine bessere Beratung und besseren Service anbieten kann.

Dieser Artikel wurde von Stefan Gierschke verfasst.
Stefan ist Experte für Finanzen und Geschäftsführer der Königswege GmbH. Sein Motto: Nie 0815 immer KW.
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