Die private Rentenversicherung gehört nicht nur zu den beliebtesten Formen der Altersvorsorge, es gibt auch verschiedene Varianten und Auszahlungsmöglichkeiten. Und je nach gewählter Rentenform und Auszahlung bestehen Unterschiede im Hinblick auf die steuerliche Behandlung, sowohl während der Ansparphase als auch bei Rentenbezug. Wir zeigen dir, welche Auswirkungen eine private Rentenversicherung auf deine Steuer hat.
Die klassische und die fondsgebundene Rentenversicherung lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Diese Produkte sind nicht staatlich gefördert; das heißt, es fließen weder Zulagen noch gibt es Steuervorteile. Dafür profitieren Sparer in der Auszahlungsphase von der Ertragsbesteuerung. Dazu später mehr.
Von der Steuer absetzen lassen sich jedoch die Riester-Rente, die Rürup-Rente und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da Riester und Rürup allerdings nicht zur privaten, sondern zur staatlich geförderten Altersvorsorge gehören, werden diese Varianten nachfolgend nicht aufgeführt. Selbiges gilt für die betriebliche Altersvorsorge. Die Steuervorteile der bAV ergeben sich durch das geringere Bruttoeinkommen und die damit sinkende Steuerlast.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum 01.01.2005 die Besteuerung aller Renten in Deutschland reformiert. Damit einher ging, dass die private Rentenversicherung zu den nicht steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gehört und somit auch nicht von der Steuer abgesetzt werden kann. Davon ausgenommen sind aber Verträge, die bereits vor 2005 abgeschlossen wurden.
Hast du eine private Renten- oder Lebensversicherung bis zum 31.12.2004 abgeschlossen, kannst du die Beiträge unter Umständen in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dafür muss der Vertrag die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG 2004 erfüllen:
Werden diese Anforderungen erfüllt, können 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Einzutragen sind die Aufwendungen als „Sonstiger Vorsorgeaufwand“ in Zeile 49 der Lohnsteuererklärung.
Es ist aber zu beachten, dass für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag gilt. Da unter diesen Posten ebenfalls die Beiträge zur Krankenversicherung fließen, kann der absetzbare Betrag bereits vollständig ausgeschöpft sein. In diesem Fall gibt es auch für Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, keine steuerlichen Vorteile mehr.
Die steuerlichen Vorteile einer privaten (nicht geförderten) Rentenversicherung zeigen sich bei der Auszahlung. Denn während die gesetzliche Rente, Riester, Rürup und bAV in vollem Umfang nachgelagert besteuert werden müssen, wird bei einer Privatrente nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Dieser ergibt sich aus dem Alter der versicherten Person bei Beginn der Rentenzahlung.
Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
57 | 25 Prozent |
58 | 24 Prozent |
59 | 23 Prozent |
60 bis 61 | 22 Prozent |
62 | 21 Prozent |
63 | 20 Prozent |
64 | 19 Prozent |
65 bis 66 | 18 Prozent |
67 | 17 Prozent |
68 | 16 Prozent |
69 bis 70 | 15 Prozent |
Auf den Ertragsanteil wird dann der persönliche Steuersatz angewandt, der bei Rentnern zusätzlich niedriger ist als noch zu Erwerbszeiten.
Beispiel:
Mit 63 Jahren entscheidest du dich, in Rente zu gehen. Die Ansprüche aus deiner privaten Rentenversicherung betragen 300 Euro. Der Ertragsanteil liegt bei 20 Prozent. Somit müssen 60 Euro deiner Rente mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die restlichen 240 Euro unterliegen nicht der Steuerlast.
Tipp: Je später du in Rente gehst, desto weniger musst du von deiner Altersvorsorge versteuern.
Alternativ zur Rentenauszahlung kannst du je nach Produkt auch eine Kapitalauszahlung, also eine Einmalzahlung wählen. In diesem Fall gibt es Abweichungen bei der Besteuerung:
Tipp: Wer eine private Rentenversicherung vor 2005 abgeschlossen und ein Kapitalwahlrecht vereinbart hat, sollte die Leistung als Einmalzahlung beziehen. So lässt sich die Steuer legal umgehen, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren sind:
In diesem Fall sind 50 Prozent des Ertrages steuerfrei und die anderen 50 Prozent müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dafür müssen die Sparer allerdings die Kapitalauszahlung in der Anlage KAP in der Steuererklärung angeben. Denn nur über die Steuererklärung können sie zu viel gezahlte Steuern zurückholen.
Beispiel:
Ein Sparer hat ein Kapital von 30.000 Euro angespart. Zum vereinbarten Rentenbeginn werden ihm 40.000 Euro ausbezahlt; sein Ertrag liegt somit bei 10.000 Euro. Von diesen 10.000 Euro muss er die Hälfte (5.000 Euro) mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das entspricht bei einem persönlichen Steuersatz von bspw. 20 Prozent 1.000 Euro. Somit bleiben 39.000 Euro von dem Kapital übrig.
Bei Auszahlung einer privaten Rentenversicherung werden 25 Prozent Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch vom Versicherer abgeführt. Sparer können sich die zu viel gezahlten Steuern über ihre Steuererklärung zurückholen. Aber nur, wenn sie die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren erfüllen. Wenn nicht, gilt für sie die pauschale Abgeltungssteuer.
Beispiel:
Im oben genannten Beispiel müsste der Sparer seinen vollständigen Ertragsanteil von 10.000 Euro versteuern. Das entspricht 2.500 Euro Kapitalertragssteuer (25 Prozent von 10.000 Euro) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuerlast liegt in diesem Beispiel mehr als 1.500 Euro über den Steuern beim Halbeinkünfteverfahren.
Tipp: Ist die sogenannte 12/62-Regel erfüllt, lohnt sich das Halbeinkünfteverfahren. Sparer sollten sich im Jahr der Auszahlung zu viel gezahlte Steuer auf ihre private Rentenversicherung zurückholen, indem sie eine Steuererklärung abgeben.
Viele Sparer stellen sich die Frage, ob sie im Hinblick auf die Vor- und Nachteile sowie die Steuern ihre private Rentenversicherung als Rente oder Kapitalauszahlung beziehen sollen. Pauschal lässt sich diese Frage aber kaum beantworten.
Welche Auszahlung die beste ist, hängt in erster Linie von deiner Lebenssituation ab. Du solltest dir alle möglichen Varianten durchrechnen und die steuerlichen Abzüge kalkulieren lassen, bevor du eine Entscheidung triffst.
Eine Ausnahme gilt für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Denn diese sind in den meisten Fällen bei einer Kapitalauszahlung steuerfrei. Wer sich für eine Verrentung entscheidet, muss den Ertragsanteil versteuern. Es lohnt sich, Altverträge als Einmalzahlung zu beziehen.
Unsere Experten von Königswege beantworten dir gerne alle weiteren Fragen rund um die private Rentenversicherung und deren Behandlung in Bezug auf die Steuer. Wir prüfen auch für dich, ob eine Verrentung oder eine Kapitalauszahlung für deine individuelle Situation sinnvoller ist. Vereinbare dazu einen Termin mit unseren KW-Beratern!